Blinkleuchten

Schöne Übersicht auf Custombike

Blinker

Blinker gehören zu den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen. Blinkergläaser müssen entweder das nationale Prüfzeichen (Wellenlinie respektive einen Kreis mit dem Buchstaben "E" und der dazugehörigen Zahl) oder das europäische Prüfzeichen (Rechteck mit dem Buchstaben "e") tragen. Anstelle eines Blinkerpaares vorn und hinten dürfen an Motorrädern auch sogenannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muß der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.
Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40 cm höchstens 100 cm. Das Motorrad darf nicht breiter als 1 m sein, also Vorsicht bei überbreiten Lenkern; die haben zwar ein Gestaltsfestigkeitsgutachten, dürfen aber durch ihre Breite nur auf Trikes etc. verbaut werden. Ein Prüfzeichen muss vorhanden sein.

Achtung: Die berühmten Minniblinker ( auch andere ) gibt es auch mit E-Zeichen, die sind aber nicht als Blinker geprüft, sondern als Positionslampen, z.B. für Lkws.
Bauteile, die für Motorräder geprüft sind, haben zusätzlich die Kennzeichnung "R50", und die Nummer "11" für vorne, bzw "12" für nach hinten strahlende Bauteile.

Ist das Motorrad nach EG-Recht (fast alle Fahrzeuge ab ca. 1998) zugelassen
worden, gelten die folgenden Maße:

• Abstand der hinteren Blinker zueinander mindestens 180 mm (Innenkante Blinkerglas zu Innenkante Blinkerglas), Höhe von der Fahrbahn 350 – 1200 mm.

• Abstand der vorderen Blinker zueinander mindestens 240 mm (Innenkante
Blinkerglas zu Innenkante Blinkerglas), Höhe von der Fahrbahn 350 –
1200 mm. Sie dürfen max. 300mm nach hinten versetzt sein (Vom äußersten Rand des Rades gemessen).

Ist das Motorrad nach deutschem Recht (ältere Fahrzeuge vor 1998 zugelassen,
bei der Montage bitte die folgenden Maße gemäß StVZO einhalten:

• Abstand der hinteren Blinker zueinander mindestens 240 mm (Innenkante
Blinkerglas zu Innenkante Blinkerglas)

• Abstand der vorderen Blinker zueinander mindestens 340 mm (Innenkante linkerglas zu Innenkante Blinkerglas), bei je 100 mm Abstand zum Scheinwerfer (Kante-Kante)

• Mindesthöhe zur Straße / zum Boden 350 mm (Unterkante)

• Sie dürfen max. 300mm nach hinten versetzt sein (Vom äußersten Rand des Rades gemessen).

• Die Blinkfrequenz (Geschwindigkeit) ist mit 90 +/- 30 Takte pro Minute
festgelegt. Das bedeutet, dass die Blinker zwischen 60 und 120 Mal die
Minute aufleuchten müssen.

• Lenkerendenblinker machen an Fahrzeugen ab Bj. 1985 die Heckblinker nicht überflüssig. E-geprüfte Lenkerendenblinker sind nur für die Wirkung nach vorn geprüft (Kennzeichnung 11 auf dem Glas, s.o.) und müssen daher immer durch Heckblinker ergänzt werden, auch an älteren Modellen.

Warnblinkanlage

Jedes Kraftrad darf mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet sein. Vorschriften hierzu siehe §53a der StVZO. Im Falle einer Diebstahl-Warnanlage dürfen die Blinker auch als optische Warneinrichtung benutzt werden, wobei alle Blinker in Intervallen gleichzeitig aufleuchten jedoch nach vorgegebener Zeit (30 Sekunden) selbsttätig wieder abschalten müssen und erst nach erneutem Versuch der unerlaubten Benutzung wieder blinken dürfen.