Tachometer

Nach §57 der StVZO ist ein Geschwindigkeitsmesser vorgeschrieben. Dieser muß bei Fahrzeugen, die ab 1.1.1991 zugelassen worden sind, bei Dunkelheit beleuchtet sein. Anstelle des serienmäßigen Bauteils darf auch ein anderes montiert werden, das dem Paragraphen entspricht. Tachometer an Fahrzeugen ab 1.1.1991 (Erstzulassung) müssen eine Skaleneinteilung in 20-km/h-Schritten haben. Aus dem Ausland importierte Fahrzeuge, die einen Tacho mit mph-Angabe haben müssen mit einem solchen mit km/h-Angabe ausgerüstet werden oder auf dem Abdeckglas wird eine entsprechende km/h-Skala angebracht.