Licht, Rückstrahler

Scheinwerfer

Nach §22a der StVZO gehören Scheinwerfer zu den bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen. Weitere Bestimmungen hierzu siehe § 49a, 50 und 51 StVZO. Als Scheinwerfer wird übrigens nur die Einheit Streuscheibe und Reflektor (mit Fassung für die Glühlampe) bezeichnet. Das Scheinwerfer-Gehäuse zählt nicht dazu, auch wenn es mit dem Ausdruck "Scheinwerfer" ebenfalls gemeint ist. Soll das Fahrzeug anstelle eines Scheinwerfers auf zwei Einzelscheinwerfer umgebaut werden, muß dieser Umbau vom TÜV genehmigt werden. Unerheblich ist dabei, ob diese Scheinwerfer mit Normal- oder Halogen-Glühlampen ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nur einen Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht haben, dürfen mit einem zusätzlichen Scheinwerfer für Fernlicht und einem weiteren Nebelscheinwerfer ausgerüstet werden. Diese müssen nicht eingetragen werden (bei bauartgenehmigter Ausführung). Der zusätzliche Fernscheinwerfer darf dabei nur zusammen mit dem im Hauptscheinwerfer eingeschalteten Fernlicht leuchten. Bei Fahrzeugen mit je einem Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht darf kein zusätzlicher Scheinwerfer für Fernlicht angebracht werden, sondern allenfalls ein Nebelscheinwerfer. Einige Modelle werden im Ausland mit Doppelscheinwerfern angeboten, wobei in jedem Scheinwerfer eine Glühlampe für Fern- und Abblendlicht sitzt. Sollen solche Modelle in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, so dürfen entsprechend EG-Richtlinie bei Abblend- wie auch bei Fernlicht beide Glühlampen leuchten.

Doppelscheinwerfer: Fernlicht grundsätzlich zulässig, Abblendlicht bei gemeinsamer Streuscheibe. Standlicht nicht vorgeschrieben. Die StvZo schreibt folgendes zur Position der Scheinwerfer vor: Doppelscheinwerfer können nebeneinander, übereinander oder schräg versetzt zueinander sein. Sie müssen möglichst nahe an der Mittellinie des Motorrades angebracht sein, und schon aus kurzer Entfernung wie eine Leuchtquelle wirken ( Auslegungssache ).

Ein Nebelscheinwerfer darf nicht weiter als 250 mm von der Mittellinie entfernt sein, und nicht höher als der Abblendscheinwerfer.

 

Rücklicht

Rückleuchten zählen zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen der Fahrzeugausrüstung. An Krafträdern sind Rück- und Bremsleuchte meist zu einer Einheit zusammengefaßt, wobei ein Glühfaden permanent leuchtet, der andere dagegen nur beim Betätigen von Hand- oder Fußbremse aufleuchtet. In einigen Fällen haben Krafträder, die für den Betrieb in Deutschland vorgesehen sind, andere Rückleuchten als für die übrigen Länder vorgesehen. Soll ein solches aus dem Ausland importiertes Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, muß auf das entsprechende Rücklicht umgebaut werden.

 

Rückstrahler

Rückstrahler, auch "Katzenaugen" genannt, sind bauartgenehmigungspflichtig. Deren Form darf nicht dreieckig (nur für Anhänger zugelassen) sein, und sie müssen in der Längsmittelebene des Fahrzeugs oder symetrisch dazu angebracht sein.

 

Zusatzscheinwerfer

Weder Größe noch Hersteller sind vorgeschrieben. Relevant ist, daß auf der Streuscheibe das erforderliche Prüfzeichen zu sehen ist und entsprechende Glühlampen eingesetzt werden. Allerdings dürfen nicht beliebig viele Zusatzscheinwerfer angebaut werden.

 

Klar, dass das Rücklicht dazu dient, besser gesehen zu werden. Vorgeschrieben ist das Rücklicht jedoch erst seit der Erfindung der StVZO.

Ihre Existenzberechtigung weisen die Rücklichter ursprünglich durch die „deutsche Wellenlinie“ oder aktuell durch das „E-Prüfzeichen“ nach. Es befindet sich in einem Kreis mit einer entsprechenden Zahl, die uns verrät, in welchem Land es die Prüfung bestanden hat. Ob es nun für die hintere Beleuchtung an Krafträdern zugelassen ist, verrät die eigentliche Prüfnummer 50R-… Hierbei handelt es sich um die Anwendung einer ECE-Richtlinie. EG-Richtlinien gelten nur in der EG, ECE-Richtlinie weltweit!

In der Richtlinie 50 geht es u. a. um Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen. Welches Bauteil bzw. welche Gruppe genau gemeint ist, verrät diese Prüfnummer nicht (außer bei Blinkern die 11 und 12). Der Ländercode E1 steht für Deutschland.
Die ECE schreibt natürlich auch die Größe der Lichtausbeute vor, die der Abnahme zu Grunde liegt. Durch den Vorbau einer Verkleidung oder das nachträgliche Einschwärzen ist daher nicht mehr sicher gestellt, ob genügend Lux das Licht der Welt erblicken.

Seit März 2007 gesellt sich zu StVZO und EG die FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung). Sie soll nach und nach erweitert werden und die StVZO ersetzen. Daher werden sukzessive Paragraphen aus der StVZO gelöscht und in die FZV überführt. Ebenso der § 60 StVZO, der die Kriterien für die Kennzeichenbeleuchtung regelte. Nur: die Kennzeichenbeleuchtung bei Zweirädern ist in der neuen Verordnung nicht mehr vorgeschrieben! In § 10 FZV (6) steht, dass das hintere Kennzeichen eine Beleuchtungseinrichtung haben muss, welches den technischen Vorschriften der EWG-Richtlinie 76/760 entspricht. Diese Richtlinie weist aber grundsätzlich darauf hin, dass sie für Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern gilt – also nicht für Motorräder. Weiter wird auf die ECE-Regelung Nr. 4 verwiesen, jedoch mit dem Zusatz „mit Ausnahme von Krafträdern“.
Da Verordnungen Gesetzeskraft haben, sollte man sich auf den Stand vom 01.03.2007 bzw. 03.02.2011 berufen – auch hier hat es keine Änderung gegeben – wenn jemand von der Rennleitung angehalten werden sollte.

Bezüglich der mittigen Position des Rücklichts war vor Einführung der StVZO festgelegt, dass die Rückleuchte am weitest hinten liegenden Teil befestigt werden musste. Worum allerdings keiner rumkommt, ist der allseits beliebte hintere Reflektor!

Siehe auch: STVZO