Schutzblech

In §36a der StVZO ist erwähnt, daß die Räder mit "hinreichend wirkenden Abdeckungen" versehen sein müssen: Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muß bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderradachse reichen, das hintere Ende darf nicht höher als 15 cm über der Horizontalen durch die Radachse liegen. Bei letzterem Punkt werden allerdings bereits Abweichungen toleriert (beispielsweise bei Modellen mit Vollverkleidungen), sollte der hintere Teil der Vorderradabdeckung beim Einfedern eventuell mit Teilen der Auspuffanlage oder der Vollverkleidung in Berührung kommen. Außerdem wirkt die um den Motor herumgezogene Vollverkleidung als Abdeckung im Sinne der StVZO. Am Hinterrad muß die Abdeckung nach vorn wie nach hinten bis mindestens 15 cm über die Horizontale durch die Radachse reichen. Die angegebenen Maße gelten bei abgebocktem und unbelasteten Fahrzeug. Es sind Mindestmaße, Abdeckungen dürfen also durchaus weiter nach unten (beim Vorderrad auch weiter nach vorne) reichen, um besseren Spritzschutz bieten zu können. Die Abdeckungen müssen nicht unbedingt der Breite der Reifen entsprechen, sondern nur so breit sein, um die Lauffläche des Reifens auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich, ob die Abdeckungen beispielsweise aus GFK, Leichtmetall- oder Stahlblech hergestellt sind. Bei Kunststoffteilen muß ein Nachweis über Splitterverhalten vorliegen.