Schalldämpfer

Schalldämpfer müssen so angebaut sein, daß deren Austrittsrichtung parallel zur Ebene durch die Fahrzeug-Längsachse gerichtet ist. Eine seitliche Austrittsöffnung ist nicht zulässig. Schalldämpfer mit ABE oder EWG-Betriebserlaubnis müssen nicht eingetragen werden, lediglich solche, für die nur ein Teilegutachten oder Prüfbericht vorliegt. Es ist durchaus möglich, eine Auspuffanlage oder einen Schalldämpfer nach eigenen Vorstellungen zu bauen und eintragen zu lassen. Dabei müssen die maximal auftretenden Geräuschwerte allerdings den im Fahrzeugbrief eingetragenen Werten entsprechen bzw. dürfen die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Motorleistung darf sich maximal um fünf Prozent erhöhen. Ansonsten ist zusätzlich ein Abgasgutachten erforderlich, sofern die Erstzulassung ab dem 1.1.1989 erfolgte. Nachmessung von Geräusch und Motorleistung werden allerdings vom amtlich anerkannten Sachverständigen verlangt, wenn kein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden kann.

Fahrgeräuschgrenzwerte

EZ bis 13.09.53

90 Phon

20.05.56

87 Phon

31.12.56

84 Phon

12.09.66

82 Phon

30.09.83

84 dB(A)N

30.09.90

82 dB(A)N

30.09.95

82 dB(A)N

ab 01.10.95

80 dB(A)N

 

Auspuffanlagen

Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung ( großes "E" mit Nummer in Viereck), Papiere müssen nicht mitgeführt werden. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.

Bei Anlagen mit ABE ist diese stets mit zu führen. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich. Anlagen mit TÜV-Gutachten sind eintragungspflichtig. Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich, ab Bj. 1989 auch Abgasmessung. ( Bei der Eintragung wird eine Identifikationsnummer vergeben, die in die Anlage eingeschlagen wird. Am besten vorher ein Blech befestigen, und Schlagzahlen mitbringen. Der Prüfer darf nicht selbst Hand anlegen.)

Anlagen ohne eine Prüfungsform sind wie Eigenbauten zu behandeln.