Sitzbank

An einem für Solobetrieb gedachten Kraftrad muß die Länge des Sitzes mindestens 30cm und maximal 45cm betragen (siehe auch Fußrasten). An einem für Zwei-Personen-Betrieb gedachten Kraftrad muß die Länge der Sitzbank mindestens 60cm (ohne Halteriemen) betragen, mit Halteriemen 65cm. Anstelle einer Sitzbak sind auch zwei einzelne Sitze (min. 30cm, max. 45cm) zulässig. Halteriemen müssen eine vertikale Zugkraft von mindestens 200 kg aushalten. Bei Motorrädern mit getrennten Sitzen für Fahrer und Beifahrer muß der Beifahrer eine Haltemöglichkeit haben. Feste Griffe unmittelbar vor dem Beifahrersitz sind an alten Motorrädern nach wie vor erlaubt. Von einer Rückenlehne für den Beifahrer (Sissy-bar) darf keine Gefährdung für Fahrer und Beifahrer ausgehen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Lehne nicht höher als 20cm ist. Der Sitzbank-Bezug darf individuell sein, ebenso die Wahl des Sitzpolsters. Auch darf zur Reduzierung der Sitzhöhe die Stärke des Polsters verringert werden. Bei Eigenbau-Sitzbänken sollten diese an den ursprünglich für das Originalteil vorgesehenen Halterungen befestigt werden. Die Sitzbankbasis kann aus Stahl- oder Leichtmetallblech geformt sein. Wird glasfaserverstärkter Kunststoff verwendet, sollte nur solches Material verwendet werden, wofür der Lieferant notfalls Nachweise zur Festigkeit und zum Bruch- und Splitterverhalten geben kann.

Doppelsitzbank einschließlich Halteriemen zwischen den Sitzen 65 cm Mindestlänge.
Der Halteriemen muss eine Zugkraft von 200 kg aushalten.
Doppelsitzbank mit Griff seitlich oder hinten 60 cm Mindestlänge.
Einzelsitzbank Mindestlänge 30 höchstens 40 cm.
-> Anzahl der Sitzplätze eintragungspflichtig