Lenker

Lenker

Lenker zählen ebenfalls zu jenen Bauteilen, deren Form und Material in der Betriebserlaubnis zum Fahrzeug festgeschrieben sind. Haben Lenker aus dem Zubehör-Angebot ein Teilegutachten oder Prüfbericht, muss deren vorschriftsmäßiger Anbau unverzüglich begutachtet und genehmigt werden. Dabei wird, falls der Lenker z.B. höher und breiter als der serienmäßige Lenker ist, auch auf entsprechend angepasste Längen von Seilzügen und Hydraulikleitungen geachtet. Der Hydraulikflüssigkeitsbehälter darf nämlich nur so weit von der Horizontalen geneigt sein, dass die Nachlaufbohrung noch ausreichend mit Bremsflüssigkeit bedeckt ist. Ebenfalls berücksichtigt wird der Abfall des Flüssigkeitspegels im Vorratsbehälter durch Abnutzung der Bremsbeläge. Bei allen Lenkern (auch Stummellenkern), wird außerdem deren Abstand bei vollem Lenkeinschlag zu feststehenden Bauteilen (z.B. Verkleidung) beachtet. In diesem Fall ist ein Mindestabstand von 2 cm vorgeschrieben. Eventuell muss auch der maximal mögliche Lenkeinschlag reduziert werden. Falls die wirksame Lenkerbreite größer oder kleiner als die des Originallenkers ist, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorliegen, es kann aber auch ohne diese vom amtlich anerkannten Sachverständigen durch Fahrversuch geprüft und eingetragen werden. Als wirksame Breite ist das Maß gemeint, das zwischen zwei Punkten, jeweils fünf Zentimeter von den Enden nach innen, gemessen wird.

Griffhöhe über Sitzfläche max. 500 mm.
Lenker darf Finger nicht einklemmen (Lenkeinschlag).
Bohrungen nur zwischen den Klemmungen erlaubt, nur einseitig (Kabelverlegung). -> Eintragungspflichtig

 

Lenkungsdämpfer

Wie beispielsweise der Stoßdämpfer bei Federbeinen ist auch der Lenkungsdämpfer ein sogenannter Schwingungsdämpfer. Es wird zwischen Reibungsdämpfern und hydraulischen Dämpfern unterschieden. Falls nicht schon serienmäßig angebaut, ist dessen nachträgliche Montage genehmigungspflichtig (also auf Teilegutachten oder Prüfbericht achten).

 

Lenkschloß

Entsprechend §38a der StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute "Einrichtung gegen unbefugte Benutzung" haben. Gemeint ist damit die Diebstahlsicherung, die z.B. die Lenkung in einer Stellung blockiert. Dabei muss die Lenkung um mindestens 20 Grad eingeschlagen sein. Alternativ wäre auch ein fest angebautes Radschloß zulässig, das das Drehen der Räder verhindert. Fehlt diese Sicherung, so ist eine Diebstahlsicherung (z.B. Kette mit Schloß) erlaubt. Dazu muss allerdings von der Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium oder Senat, Straßenverkehrsamt oder Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, worauf in den Fahrzeugpapieren die alternative Diebstalsicherung entsprechend vermerkt werden muss. Eine akustische Warneinrichtung gegen unbefugte Benutzung genügt alleine nicht!

 

Heizbare Lenkergriffe

Deren Anbau ist bedenkenlos möglich, allerdings muß - wie bei nachträglichem Umbau auf H4-Scheinwerfer - die erhöhte Stromentnahme aus der Batterie berücksichtigt werden.