Bremse

Bremsanlage

Änderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um Austausch von Verschleißteilen wie Bremsbeläge, Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vorausgesetzt, es werden Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet. Werden beispielsweise Beläge aus dem Zubehör-Angebot verwendet, so müssen diese eine Betriebserlaubnis für das entsprechende Motorrad haben. Sollen Teile oder gar die gesamte Hydraulik-Leitung ersetzt werden, kann anstelle der Originalteile auch die Leitung aus Stahldrahtgewebe ummanteltem Gummi (Stahlflex) oder Teflon-Rohr gewählt werden. Vom Anbieter muß dazu ein Prüfbericht oder Teilegutachten mitgeliefert und zur Eintragung vorgelegt werden. Gleiches gilt, falls andere Bremsscheiben (Material, Durchmesser oder bearbeitete Scheiben), Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.

Bremslicht

An Krafträdern, die vor dem 1.1.1988 erstmals zugelassen worden sind, ist eine Bremsleuchte nicht erforderlich! Krafträder, die vor dem 1.1.1983 erstmals zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch mit einer gelb leuchtenden Bremsleuchte ausgerüstet sein. Bremsleuchten gehören gemäß §22a der StVZO zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen, müssen also das Wellenzeichen oder den Kreis mit Buchstabe E plus Ziffer oder Rechteck mit dem Buchstaben e darin aufweisen. Es genügt, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fußbremse aufleuchtet!