Kennzeichen

Die StVZO schreibt nur die maximale Breite von 28cm vor und die Höhe bei zweizeiligen Kennzeichen muss immer 20cm betragen! Das Kennzeichen darf durchaus schmaler als 28cm sein. Voraussetzung dafür ist aber, daß die von der Zulassungsstelle zugeteilten Buchstaben und Zahlen für die sogenannte Erkennungsnummer (stehen in der zweiten Zeile) in der vorgeschriebenen Schriftgröße und mit den erforderlichen Mindestabständen untereinander und zur schwarzen Umrandung hin untergebracht werden. Sie müssen sich also bei der Zulassungsstelle um eine solch "platzsparende" Erkennungsnummer bemühen. Die seit 01.11.2000 allein gültigen Eurokennzeichen dürfen für Motorräder auch einzeilig (11cm hoch, max. 52cm breit) sein und anstelle eines zweizeiligen Kennzeichens (falls dieses nicht anzubringen ist) verwendet werden, ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nötig wäre. Dieses Kennzeichen muß selbstverständlich ausreichend beleuchtet sein und darf wegen seiner Breite die Sicherheit von Fahrer, Beifahrer und anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Generell rechtfertigen nachträgliche Umbauten oder der Anbau von Zubehörteilen nicht die Zuteilung kleinerer Kennzeichen als solche der vorgeschriebenen Abmessungen.

Das Kennzeichen muss bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.

-> Nicht eintragungspflichtig.